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Ein Man wartet am Flughafen auf sein Flug

So erhalten Sie Bonusmeilen sicher gutgeschrieben

Kennen Sie das? Sie sind "Frequent Flyer" oder gar Senator beim "Miles & More"-Programm von Lufthansa, Austrian Airlines & Co. Sie sagen der netten Dame beim Check-in, dass Sie gerne die Meilen gutgeschrieben haben wollen.

Okay, es hat nicht funktioniert. Sie rufen das Online-Formular auf - www.miles-and-more.com -, kennen aber Ihre 15-stellige Mitgliedsnummer und den PIN-Code mittlerweile auswendig, weil es nicht funktioniert. Sie senden Kopien der Abschnitte an das angegebene Postfach - wieder nix. Was tun?

Einen Trick gibt's, dann sollte es immer funktionieren: Lassen Sie alle Flüge, die Sie buchen, auf Ihre Miles & More-Karte "ausstellen". Der Fachausdruck dafür ist: die Miles & More-Karte "als FOID" eingeben. FOID steht für Form of Identification.

Falls Sie es übrigens übersehen: (Prämien-) Meilen kann man jetzt auch kaufen, um genügend davon zu haben. 10.000 kosten 245 Euro.

Immer schön brav Meilen gutschreiben lassen - es zahlt sich aus. Ein Trick ist, Flüge direkt auf Ihre "Miles & More"-Karte ausstellen zu lassen

Achtung, neu: Bonusmeilen sind Lohnzuschlag!

Jetzt steht fest, wie dienstlich gutgeschriebene Bonusmeilen (lohn)steurlich zu behandeln sind: 1,5 Prozent der jährlichen geschäftlich "verflogenen" Ticket-Preise gelten als Lohnzuschlag für Bonusmeilen. Wilfried Serles, CEO der Kanzlei Hübner & Hübner: "Zwar hätten wir uns ähnlich wie bei Trinkgeldern die Lohnsteuerfreiheit gewünscht, doch jetzt herrscht wenigstens Klarheit."

Grundsätzlich stehen die von einem Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit "erflogenen" Bonusmeilen dem Arbeitgeber zu. Räumt dieser dem Arbeitnehmer jedoch das Recht ein, sie für private Zwecke zu nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist und nun der Lohnsteuer unterliegt (in Form des Pauschalsatzes von 1,5 Prozent der geschäftlich "verflogenen" Ticketpreise). Ein Beispiel: Belaufen sich die Flüge eines Arbeitnehmers in einem Jahr auf 10.000 Euro, ist bei ihm ein Sachbezug von 150 Euro (1,5 Prozent von 10.000 Euro) zu versteuern.

Kein zu versteuernder Sachbezug liegt hingegen vor, wenn der Arbeitnehmer die Bonusmeilen für dienstliche Flüge, also etwa auch für ein Upgrading von dienstlichen Flügen, verwendet oder wenn er dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt.

Nicht als Lohnzuschlag gelten selbstverständlich auch alle Bonusmeilen, die ein Arbeitnehmer nicht privat nutzen darf.

Bildnachweis: Pixabay

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