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Wann, wie und mit wem kommt ein Reisevertrag zustande?

Der Reisevertrag bedarf keiner besonderen Form, insbesondere auch keiner Schriftform. Er kann daher auch telefonisch oder mündlich geschlossen werden. Allerdings hat der Veranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung auszuhändigen, bei deren Fehlen jedoch die Wirksamkeit eines vorherigen Vertragsschlusses unangetastet bleibt.

Nachträgliche Inhaltsänderungen

Es gilt auch im Reiserecht der Grundsatz "pacta sunt servanda": ein geschlossener Vertrag ist bindend. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. Inhaltliche Veränderungen des Reisevertrages nach seinem Abschluss sind immer dann unproblematisch, wenn Reisender und Veranstalter Einigkeit über die Änderung erzielen, also in Teilen einen neuen Vertrag schließen. Probleme werfen nur die Fälle auf, in denen der Veranstalter einseitig eine Änderung des geschlossenen Vertrages durchsetzen will.

Der Reisevertrag: welches Recht wird angewendet?

Wird ein Reisevertrag in Deutschland und zudem ausschließlich zwischen deutschen Personen oder in Deutschland ansässigen Firmen geschlossen, gilt unproblematisch deutsches Recht. Oft hat ein Reisevertrag jedoch Auslandsberührung: Das Reiseziel liegt im Ausland, der Reiseveranstalter hat seinen Sitz im Ausland, der Reisende ist nicht deutscher Nationalität.

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