Direkt zum Inhalt
Urlaub Tipps

Leistungsbestimmungsrecht des Veranstalters

Grundsatz

Der Reisevertrag muss grundsätzlich alle notwendigen Leistungspflichten der Parteien festlegen. Er muss insbesondere neben dem Reisepreis die vom Veranstalter geschuldeten Reiseleistungen bestimmen. Fehlt es an der Einigung über einen wesentlichen Umstand, weiß der Kunde noch nicht, ob er auf Mallorca das Hotel Windsurf oder das Hotel Las Vegas buchen soll, kommt ein Reisevertrag wegen Einigungsmangel noch nicht zustande.

Fortunareise

Etwas anderes gilt jedoch bei Fortuna- oder Jokerreisen. Hier räumt der Kunde bei Vertragsschluss dem Veranstalter hinsichtlich einer oder mehrerer Reiseleistungen von vornherein ein Bestimmungsrecht ein. Der Vertrag kommt in diesem Fall zustande, obwohl der Kunde noch immer nicht weiß, in welches Hotel oder in welchen Landesteil die Reise gehen wird. Der Veranstalter hat die Befugnis, einseitig die vom Kunden ausdrücklich offengelassene Leistung nach sogenanntem billigem Ermessen zu bestimmen. Seine einseitige Bestimmung wird damit Vertragsinhalt. Er hat lediglich einen gewissen Mindeststandard zu wahren, kann den Reisenden also nicht etwa im Winterurlaub in einem zugigen Zelt unterbringen. Bei der nur sehr begrenzt möglichen Überprüfung der Ermessensausübung ist zu beachten, dass es sich meist um Billigreisen handelt, der Erwartungshorizont daher nicht allzu hoch angesetzt werden darf. Enthält der Vertrag grobe Vorgaben z.B. hinsichtlich der Art der Unterbringung oder ist nicht nur das Urlaubsland, sondern auch der Zielort bestimmt, hat sich der Veranstalter hieran selbstverständlich zu halten.

Da der Charakter und Reiz dieser Reiseart darin liegt, sich bei möglichst preisgünstigem Angebot überraschen zu lassen, muss der Veranstalter hinsichtlich der offengelassenen Reiseleistungen nicht die ansonsten bestehenden umfangreichen Informationspflichten erfüllen.

Wir verwenden Cookies auf unser Webseite, um die Benutzererfahrung zu verbessern.

Wir verwenden außerdem Dienste zur Analyse des Nutzerverhaltens und zum einblenden von Werbung. Um weitere Informationen zu erhalten und ein Opt-Out-Verfahren einzuleiten klicken Sie bitte auf „Weitere informationen“.