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Wann kommt ein Reisevertrag zustande?

Wann, wie und mit wem kommt ein Reisevertrag zustande?

Reisebestätigung

Der Reisevertrag bedarf keiner besonderen Form, insbesondere auch keiner Schriftform. Er kann daher auch telefonisch oder mündlich geschlossen werden. Allerdings hat der Veranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung auszuhändigen, bei deren Fehlen jedoch die Wirksamkeit eines vorherigen Vertragsschlusses unangetastet bleibt.

Hinweis

Der Vertrag, insbesondere schon die Buchungserklärung des Reisenden sollte zweckmäßigerweise in schriftlicher Form erfolgen und alle Sonderwünsche des Reisenden sowie alle Sondervereinbarungen enthalten, um u.a. im Streitfalle den exakten Vertragsinhalt feststellen zu können. Dabei wird häufig (muss aber nicht notwendigerweise) die schriftliche Reisebestätigung des Veranstalters gleichzeitig die Vertragsannahme beinhalten.

Schriftformklausel

Eine Schriftformklausel in AGB hindert die Wirksamkeit eines mündlich geschlossenen Vertrages oder mündlicher Nebenabreden nicht. Sofern die AGB überhaupt Vertragsinhalt geworden sind, kann ein dort vorgesehenes Schriftformerfordernis durch beide Vertragsparteien jederzeit wieder aufgehoben werden.

Vertragspartner

Veranstalter

Vertragspartner des Reisenden ist bei Abschluss eines Reisevertrages stets der Veranstalter, auch wenn die Reise durch ein Reisebüro vermittelt wird. Der Veranstalter schuldet das Erbringen der vereinbarten Pauschalreise, er haftet dem Kunden auf Schadensersatz, Gewährleistung für Mängel etc. In aller Regel weiß der Kunde aus dem Prospekt, sonstigen Werbeunterlagen oder Vertragspapieren, wer der Veranstalter ist, mit welchem konkreten Unternehmen er also in Vertragsbeziehungen tritt. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Kunde zu erkennen gibt, dass ihm die Person seines Vertragspartners gleichgültig ist. So kommt es vor, dass er ohne Kenntnis eines Prospekts telefonisch über ein Reisebüro seine Ferienreise bucht, sich dabei auch nicht nach dem Veranstalter erkundigt und ihm dieser auch nicht genannt wird. Auch hier wird nicht etwa das die Buchung nur annehmende Reisebüro, sondern dasjenige Unternehmen Vertragspartei, welches tatsächlich Veranstalter der Reise ist.

Familienangehörige

Der Besteller wird Vertragspartei, wenn er im eigenen Namen und ohne Vertretungszusatz bucht. Umfasst die Buchung auch Reiseleistungen für einen Familienangehörigen des Bestellers oder einen sonstigen ihm erkennbar eng verbundenen Dritten, wird dieser bei Fehlen eines Vertretungszusatzes nicht unmittelbar Vertragspartei. Diese Stellung kommt nur dem Buchenden selbst zu, der damit auch allein dem Veranstalter auf den gesamten Reisepreis haftet. Dem Dritten steht aber dennoch aus dem Reisevertrag ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter zu, falls in seiner Person ein Schaden entsteht. Der Reisevertrag entfaltet somit Schutzwirkungen zugunsten des Dritten. Nichts anderes gilt bei Mitbuchung für den Ehegatten. Nach wohl immer noch herrschender Meinung in der Rechtsprechung kommt der Vertrag nur mit dem im eigenen Namen buchenden Ehepartner zustande. Die Buchung einer Ferienreise zählt nicht zu denjenigen Geschäften, die ein Ehegatte im Rahmen der »Schlüsselgewalt« gleichsam automatisch auch mit Wirkung für und gegen den anderen Ehepartner abschließt.

Hinweis

Soll die Mitbuchung für den Ehepartner, Lebensgefährten, den Freund, die Freundin etc. auf deren Namen erfolgen, will der Buchende also nicht allein die vertraglichen Pflichten für seine Begleiter eingehen, sollte er - eine entsprechende Vollmacht vorausgesetzt - bei Abschluss des Reisevertrages ausdrücklich (möglichst schriftlich) erklären, dass er (auch) in Vertretung seiner Begleiter handelt.

Gruppenreisen

Bei Mitbuchungen für erkennbar mit dem Besteller nicht eng verbundene Dritte, etwa bei Gruppenreisen, ist die Situation anders zu beurteilen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der für eine Gruppe von mehreren Personen bucht, zu denen er nicht in familiärer oder sonstiger enger persönlicher Beziehung steht, nicht ausschließlich im eigenen Namen handeln und nicht für alle Mitreisenden allein Pflichten aus dem Reisevertrag übernehmen will. Hier ergibt sich in aller Regel schon aus den äußeren Umständen, dass der Buchende im Namen und in Vertretung der übrigen Gruppenmitglieder handelt. Diese werden damit selbst Vertragspartner des Veranstalters, sind aus dem Vertrag direkt verpflichtet und können auch alle Rechte direkt und im eigenen Namen geltend machen.

Vertragsabschluß

Der Reisevertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.

Angebot

Das Angebot gibt regelmäßig der Reisende ab, der eine bestimmte Reise »bestellt« oder »bucht«. Dagegen ist nicht schon in dem Katalog des Veranstalters ein Vertragsangebot zu sehen. Mit Anpreisungen im Prospekt soll zunächst nur der einzelne Interessent zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Bedeutsam wird diese Unterscheidung u.a. dann, wenn eine im Prospekt aufgeführte Reise ausgebucht ist. Da der Katalog noch keine vertragsbildende Erklärung enthält, kann der Veranstalter allein aufgrund der Prospektveröffentlichung nicht gezwungen werden, den Besteller an einer ganz bestimmten, eigentlich schon voll belegten Reise teilnehmen zu lassen oder Schadensersatz zu leisten.

Ein Vertragsangebot des Reisenden liegt immer dann vor, wenn sich dieser schriftlich, häufig auf vorgedruckten Formularen, für eine Reise anmeldet. Wer ein derartiges Schriftstück unterzeichnet, dürfte sich des verbindlichen Charakters seiner Erklärung auch bewusst sein. Bei mündlichen oder fernmündlichen Anfragen ist dagegen Vorsicht geboten: Auch hierin kann sehr schnell ein Vertragsangebot liegen, wenn die Äußerungen des Reiselustigen beispielsweise dahingehend zu verstehen sind, dass er sich einen Platz bei der ihn interessierenden Reise auf jeden Fall sichern möchte.

Hinweis

Will sich der Interessent zunächst nur unverbindlich über Einzelheiten einer Reise informieren, muss er dies unter allen Umständen deutlich machen und jeden Anschein vermeiden, er wolle eine bestimmte Reise schon für sich reservieren. Belässt es der Interessent auf diese Weise nur bei einer losen Anfrage, hat er allerdings später auch keinen Anspruch auf die von ihm ins Auge gefasste Reise, falls diese dann schon belegt ist.

Mit der Abgabe des Angebotes ist der Reisende gebunden. Er kann nicht mehr ohne weiteres von seinem Angebot abrücken und erklären, die Reise sei ihm zu teuer, er habe nun doch keine Zeit o.ä. Kommt der Vertrag durch Annahme des Veranstalters zustande, treffen den Reisenden vielmehr alle aus dem Vertrag folgenden Pflichten. Der Kunde kann zwar dann bis Reisebeginn noch vom Vertrag zurücktreten, dies jedoch nur um den Preis der Entschädigungspflicht, der sog. Stornogebühr.

Annahme

Die Annahme des Angebotes erklärt der Veranstalter gegenüber dem Reisenden. Sie wird oft in der schriftlichen »Reisebestätigung« liegen, kann aber - ebenso wie das Angebot - mündlich oder fernmündlich erklärt werden.

Beispiel

Herr Schmitz sucht ein Reisebüro auf und bucht dort bei der Fa. Schönreisen-Urlaub eine Woche Nizza, Hotel La Mer incl. Flug zum Preis von 2.000,- EUR. Der Mitarbeiter des Reisebüros ruft noch in Gegenwart des Herrn Schmitz bei »Schönreisen-Urlaub« an, lässt sich dort fernmündlich die Buchung des Herrn Schmitz bestätigen und erklärt Herrn Schmitz sodann, die Sache sei »okay«.

Damit ist der Reisevertrag zustande gekommen, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind festgelegt. Die spätere schriftliche Reisebestätigung hat nur noch klarstellenden Charakter.

Abweichungen

Stimmen Angebot des Kunden und Annahme des Veranstalters in einem wesentlichen Punkt inhaltlich nicht überein, so kommt noch kein Vertrag zustande. Die abweichende »Annahme« des Veranstalters gilt vielmehr als neues Angebot an den Kunden, welches dieser dann erst annehmen muss, um den Vertrag zu schließen.

Beispiel

Der Kunde unterschreibt eine Reiseanmeldung, in der der Preis für die zweiwöchige Reise mit 2.400,- EUR aufgeführt ist. Der Veranstalter »bestätigt« diese Anmeldung, jedoch mit einem neuen Preis von 3.000,- EUR.

Die Vertragserklärungen sind nicht identisch, der Vertrag ist noch nicht zustande gekommen.

Schweigt der Kunde zu einem derartig veränderten Vertragsangebot des Veranstalters, bleibt es grundsätzlich dabei, dass ein Vertragsschluss gescheitert ist. Erklärt er jedoch mündlich, telefonisch oder schriftlich sein Einverständnis mit dem neuen Angebot, macht er durch die darin liegende Annahme den Vertrag »perfekt«. Die Annahmeerklärung des Kunden kann aber auch stillschweigend erfolgen, z.B. durch kommentarlosen Antritt der Reise oder durch Leisten der Anzahlung auf den Reisepreis.

Bindungswirkung des Angebotes

Die Bindungswirkung eines Vertragsangebotes besteht zeitlich nicht unbeschränkt. Ein Angebot erlischt vielmehr, wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird. Was unter »rechtzeitig« zu verstehen ist, lässt sich nicht einheitlich bestimmen.

Angebot gegenüber An-/Abwesenden

Ein Angebot gegenüber einem Anwesenden, z.B. einem zum Vertragsschluss bevollmächtigten Vertreter des Veranstalters, kann nur sofort angenommen werden. Die Bindung an ein Angebot, welches gegenüber einem Abwesenden erklärt wird, dauert so lange an, wie der andere benötigt, um unter regelmäßigen Umständen auf ein solches Angebot zu reagieren. Das Vertragsangebot des Kunden gegenüber einem nur vermittelnden Reisebüro ergeht dabei gegenüber einem Abwesenden, auch wenn der Kunde persönlich im Reisebüro erscheint.

Beispiel

Herr Meyer gibt im Reisebüro die Buchung für seine Sommerreise in das Allgäu am 1.4. ab. Obwohl weder Poststreik noch Urlaubszeit herrschen, schickt die in München ansässige »Urlaub auf der Alm GmbH« erst am 17.5. ihre Bestätigung ab, die am 19.5. bei Herrn Meyer eingeht. Nachdem er von »Urlaub auf der Alm GmbH« nichts hörte, hat Herr Meyer am 10.5. inzwischen anderweitig gebucht.

Herr Meyer ist nicht verpflichtet, die Reise mit der »Urlaub auf der Alm GmbH« anzutreten oder eine Abstandssumme zu zahlen. Da keine den üblichen Postlauf und die Bearbeitung seines Angebots verzögernden Umstände (wie z.B. das Einholen erforderlicher Visa o.ä.) vorlagen bzw. Herrn Meyer bekannt sein mussten, durfte Herr Meyer selbst unter Berücksichtigung der Osterfeiertage spätestens innerhalb von 3-4 Wochen mit einer Antwort rechnen. Bei Ausbleiben dieser Antwort erlosch das Vertragsangebot des Herrn Meyer vom 1.4., die »Bestätigung« der »Urlaub auf der Alm GmbH« konnte keinen Vertrag mehr zustande bringen. Sie gilt vielmehr als neues Vertragsangebot der GmbH, welches Herr Meyer annehmen kann, aber nicht muss.

Annahmefrist

Für den Fall, dass die Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden abweicht und damit ein neues Angebot des Veranstalters beinhaltet, sehen die AGB der Veranstalter regelmäßig eine bestimmte Annahmefrist - häufig 10 Tage - für den Kunden vor. Will der Kunde von dem Vertragsangebot Gebrauch machen, kann er den Vertragsschluss also nur herbeiführen, wenn er rechtzeitig innerhalb dieser Frist seine Vertragsannahme erklärt. Unzulässig ist dagegen eine AGB-Klausel, wonach bei einer von der Buchung abweichenden Reisebestätigung der Inhalt der Bestätigung automatisch wirksam werden soll, wenn nicht der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht oder einen Rücktritt erklärt.

Eintrittsverlangen

Austauschrecht des Reisenden

Tritt nach Abschluss des Reisevertrages in Person des Reisenden ein Reisehindernis welcher Art auch immer ein (z.B. Krankheit, familiäre Gründe, schlichte Reiseunlust), ist er nicht auf die Möglichkeit beschränkt, vom Vertrag zurückzutreten. Die mit einem solchen Rücktritt unter Umständen verbundenen finanziellen Folgen können durch Eintritt eines Austauschreisenden in den Reisevertrag vermieden werden. Der ursprüngliche Vertragspartner kann bis zum Beginn der Reise vom Veranstalter verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter die Reise wahrnimmt und hierzu in alle Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag »einsteigt«.

Widerspruchsrecht des Veranstalters

Der Veranstalter muss eine solche nachträgliche Veränderung auf Seiten seines Vertragspartners grundsätzlich hinnehmen. Er darf ihr jedoch widersprechen, wenn der eintretungswillige Dritte besonderen Erfordernissen der Reise nicht genügt, z.B. nicht tropentauglich ist, notwendige Impfungen nicht aufweist, das vorausgesetzte Alter nicht hat, vorausgesetzte Fähigkeiten wie etwa Reitkenntnisse bei einer Wüstensafari nicht mitbringt etc. Das Widerspruchsrecht des Veranstalters besteht ferner, wenn der Teilnahme des Dritten gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Hierzu gehören Beschränkungen durch Visumvorschriften oder behördliche Genehmigungen zu bestimmten Arten von Flügen.

Rechtzeitigkeit der Bekanntgabe

Der Reisende kann von seinem Austauschrecht nur bis zum Beginn der Reise Gebrauch machen, ohne hierbei jedoch an bestimmte Fristen gebunden zu sein. Allerdings muss der Reisende dem Veranstalter sein Austauschverlangen unter Benennung des eintrittswilligen Dritten so rechtzeitig vor Reiseantritt bekannt geben, dass der Veranstalter die Voraussetzungen seines Widerspruchsrechtes noch prüfen und eventuell notwendige Vorbereitungen für die Reiseteilnahme des Dritten in zumutbarer Weise und rechtzeitig treffen kann. Wann ein Austauschverlangen in diesem Sinne noch rechtzeitig ist, lässt sich nicht generell festlegen. Entscheidend sind Art und spezieller Charakter einer Reise.

Beispiel

Eine Tagesfahrt nach Bad Zwischenahn inkl. Aalessen stellt keine besonderen Anforderungen an die Teilnehmer. Hier dürfte es ausreichen, wenn Frau Müller ihr Verlangen, an ihrer Stelle Frau Meyer mitzunehmen, erst am Morgen des Reiseantritts bekannt gibt.

Im Falle einer vierwöchigen Afrikareise müssten dem Veranstalter jedoch mehrere Tage Zeit zugebilligt werden, Visumfragen zu klären, das Vorliegen von Impfnachweisen zu überprüfen, Flugtickets umschreiben zu lassen, neue Reisepapiere auf den Eintretenden auszustellen etc.

Konkrete Benennung

Der Reisende kann von seinem Austauschverlangen erfolgreich nur Gebrauch machen, wenn er eine konkrete dritte Person benennen kann, die bereit ist, in den Reisevertrag einzutreten. Er kann sich also nicht darauf beschränken, dem Veranstalter seinen gebuchten Platz nur zwecks genereller anderweitiger Besetzung zur Verfügung zu stellen.

Übergang von Rechten und Pflichten

Findet sich ein eintrittswilliger Dritter, erhält dieser durch den auch formlos möglichen Vertragseintritt sämtliche Rechte aus dem Reisevertrag, kann beispielsweise selbst alle Gewährleistungsrechte gegen den Veranstalter geltend machen. Soweit jedoch der Veranstalter seine Pflichten schon gegenüber dem ursprünglich Buchenden erfüllt hat, muss der Dritte dies gegen sich gelten lassen. Der Dritte tritt ferner in die aus dem Reisevertrag folgenden Pflichten des ursprünglich Buchenden ein, schuldet dem Veranstalter daher insbesondere den Reisepreis und die durch seinen Eintritt entstehenden Mehrkosten, z.B. Porto, Telefonkosten, Kosten für das Ausstellen neuer Fahrscheine etc. Der ursprünglich Buchende ist hierdurch jedoch aus seinen Verpflichtungen nicht entlassen. Er haftet neben dem Dritten auf Reisepreis und Mehrkosten als Gesamtschuldner, kann daher ebenfalls durch den Veranstalter allein oder gemeinsam mit dem Dritten auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

Minderjährigenschutz

Geschäftsfähigkeit

Minderjährige können ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter keinen Reisevertrag wirksam abschließen. Es gelten die allgemeinen Regeln: Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist ein Kind vollständig geschäftsunfähig, nur die gesetzlichen Vertreter können für das Kind handeln. Ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zum Eintritt der Volljährigkeit besteht die sogenannte beschränkte Geschäftsfähigkeit. Der Minderjährige kann zwar eigene Willenserklärungen zum Abschluss eines Reisevertrages abgeben, die rechtliche Wirksamkeit hängt jedoch grundsätzlich von der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter ab.

Beispiel

Der 17jährige Lars bucht im Reisebüro für die Sommerferien eine dreiwöchige Jugend- und Studienfahrt einschließlich Sprachkurs nach London. Seine Eltern erfahren hiervon erst, als die »Sprach-Tour« die Reisebestätigung schickt.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein wirksamer Vertrag noch nicht zustande gekommen. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung zur Reise, scheitert der von Lars zunächst schwebend unwirksam geschlossene Vertrag endgültig.

Sind die Eltern dagegen begeistert von dem Lerneifer ihres Sohnes und erklären sie dem Sohn oder direkt gegenüber der »Sprach-Tour«, sie seien mit der Fahrt einverstanden, wird der Reisevertrag wirksam.

Taschengeldparagraph

Der sogenannte Taschengeldparagraph wird dem Minderjährigen in aller Regel ebenfalls nicht dazu verhelfen, einen Reisevertrag ohne seinen gesetzlichen Vertreter wirksam werden zu lassen. Auch wenn dem Minderjährigen ein großzügiges Taschengeld gezahlt wird und er mit seinem Gesparten durchaus eine Reise finanzieren könnte, wird zumeist davon auszugehen sein, dass die gesetzlichen Vertreter mit der Überlassung des Taschengeldes nicht im vorhinein eigenständige Reiseaktivitäten ihres Kindes billigen, sondern sich die Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Minderjährigen, die Aufsicht über ihn, die Beurteilung der Gefahren einer Reise, die Bestimmung seiner Gesellschaft etc. selbst vorbehalten wollen. Letztlich ist dies eine Frage des Einzelfalles. Ein 17jähriger Lehrling, der seine Ausbildungsvergütung als Taschengeld behalten darf und für 500,- EUR eine Woche Jugendhotel im Sauerland bucht, ist sicher anders zu behandeln als ein 9jähriger Grundschüler mit monatlichem Taschengeld von 50,- EUR. Ist danach im Einzelfall ausnahmsweise davon auszugehen, dass in der Gewährung der Geldmittel die stillschweigende Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu einer Reise des Minderjährigen liegt, wird der durch den Minderjährigen geschlossene Reisevertrag allerdings erst wirksam, wenn er den Reisepreis komplett gezahlt und seine eventuellen sonstigen Pflichten aus dem Reisevertrag voll erfüllt hat. Bis dahin besteht kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Minderjährigen.

Haftung

Ist ein von einem Minderjährigen geschlossener Reisevertrag mangels Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht wirksam geworden, bestehen gegen den Minderjährigen keinerlei vertragliche Ansprüche des Veranstalters. Dieser kann insbesondere weder den Reisepreis noch eine Stornogebühr verlangen. Hat der Minderjährige allerdings - immer noch ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter - die Reiseleistung tatsächlich in Anspruch genommen, kommt unter Umständen eine Bereicherungshaftung des Minderjährigen in Betracht.

Bildnachweis: Pixabay

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